alb-elektric Huber Freileitungs- und Kabelbau GmbH Stand: 09/2010

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Die Lieferungen und Leistungen der Firma alb-elektric Huber Freileitungs- und Kabelbau GmbH (nachfolgend „alb-elektric“ genannt) erfolgen ausschließlich auf Grund dieser Geschäftsbedingungen. Abweichende Bedingungen werden nicht anerkannt; es sei denn, alb-elektric hat ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von alb-elektric gelten auch dann, wenn in Kenntnis entgegen stehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Vertragspartners von alb-elektric der Vertrag vorbehaltlos ausgeführt wird.
Alle Vereinbarungen, insbesondere Änderungen, Ergänzungen sowie den Vertrag betreffende Mitteilungen und Nebenabreden, die zwischen alb-elektric und den Vertragspartnern zwecks Ausführung eines Vertrages getroffen werden, bedürfen der Schriftform. Gleiches gilt für die Änderung dieser Schriftformklausel.

2. Angebote
Die Angebote von alb-elektric sind freibleibend. Dies gilt auch für technische Dokumentationen, Produktbeschreibungen und dgl., an denen sich alb-elektric Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Technische Änderungen der Komponenten und/oder technische Weiterentwicklungen werden vorbehalten. Die Weitergabe von Angebotsunterlagen an Dritte bedarf grundsätzlich der schriftlichen Zustimmung von alb-elektric.

3. Umfang der Lieferungen/Leistungen und Ausführungsfristen
3.1. Der Umfang der Leistung ergibt sich aus der Auftragsbestätigung von alb-elektric.
3.2. Darüber hinausgehende Leistungen, insbesondere Zimmerer-, Putz-, Malerarbeiten und dgl. sind in den Leistungen von alb-elektric nicht enthalten und gesondert zu vergüten.
3.3. alb-elektric ist berechtigt, die zur Durchführung des Vertrags erforderlichen Leistungen durch Dritte ausführen zu lassen.
3.4 Die Lieferfrist bzw. Frist zur Leistungserbringung wird jeweils individuell vereinbart. Sofern dies nicht der Fall ist, wird sie von alb-elektric festgelegt.

4. Zahlungsbedingungen
4.1. Sämtliche Entgelte bzw. Preise verstehen sich netto. Hinzu kommt die jeweils gültige gesetzliche Mehrwertsteuer.
4.2. Abschlagszahlungen sind nach Baufortschritt bzw. vor Materiallieferungen zu entrichten, sofern sich nicht aus der Auftragsbestätigung bzw. einem Zahlungsplan etwas anderes ergibt.
4.3. Das Entgelt ist innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug ist alb-elektric berechtigt, Verzugszinsen nach den Bestimmungen des §288 BGB zu fordern. Kann der Auftragnehmer einen höheren Verzugsschaden nachweisen, ist er berechtigt, diesen geltend zu machen.
4.4. Der Vertragspartner kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufrechnen. Handelt es sich bei dem Vertragspartner nicht um einen Verbraucher, so ist die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung des Kunden ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.
4.5. Falls Umstände vorliegen, die eine Beeinträchtigung der Kreditwürdigkeit des Vertragspartners oder die Zahlungsunfähigkeit des Vertragspartners belegen und deshalb den Zahlungsanspruch von alb-elektric gefährden, kann alb-elektric die Leistungen bzw. Lieferungen von einer Vorauszahlung abhängig machen. Dies gilt auch, falls die Umstände zwischen Vertragsabschluss und Lieferung oder nach einer oder mehrerer Teillieferungen bekannt werden sollten. Falls der Vertragspartner die Vorauszahlung ablehnt oder trotz Fristsetzung nicht leistet, ist alb-elektric zum Rücktritt vom Vertrag und zum Schadensersatz berechtigt. Falls ein Insolvenzantrag über das Vermögen des Vertragspartners gestellt bzw. das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist, besteht ferner ein Rücktritts- und Schadenersatzanspruch.

5. Voraussetzungen für Montage- und Lieferleistungen; Mitwirkungspflicht des Vertragspartners
5.1. Der Vertragspartner hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass mit der Montage, Aufstellung oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Während der Auftragsvergabe vereinbarte Montagebedingungen, wie Leitungswege, Verlegetechniken und dgl. können ohne weitere vorherige Rücksprache umgesetzt werden.
5.2. Es ist Sache des Vertragspartners, das Vorliegen der baulichen Voraussetzungen für die Montage der Anlage auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten sicher zu stellen. Der Vertragspartner trägt die Verantwortung dafür, dass die Gebäudestatik bzw. die Bodenbeschaffenheit den Anforderungen für die Installation der Anlage entsprechend dem jeweiligen Angebot von alb-elektric genügt.
5.3. Erforderliche Genehmigungen sind durch den Vertragspartner rechtzeitig einzuholen und alb-elektric vor Beginn der Installation zur Verfügung zu stellen. Beiträge und Gebühren, die durch diese Genehmigungsverfahren anfallen oder durch den Energieversorger bzw. den Verbundnetzbetreiber erhoben werden (insbesondere Nachprüfungs- und Anschlussgebühren) trägt der Vertragspartner. Sollte alb-elektric mit der Einholung der Genehmigungen durch den Vertragspartner beauftragt werden, ist alb-elektric insbesondere nicht für Fehler oder Verzögerungen der Genehmigungsstelle verantwortlich. Der Vertragspartner gestattet alb-elektric und den von alb-elektric beauftragten Dritten uneingeschränkten Zugang zum Montageort, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich ist.
5.4. Sollte der Vertragspartner nicht Grundstückseigentümer oder Erbbauberechtigter der Fläche sein, auf der die Anlage installiert wird, sichert er zu, dass er die Erlaubnis zur Installation vom Grundstückseigentümer bzw. Erbbauberechtigten eingeholt hat und diese auch für die Dauer der Installation inne hat. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist alb-elektric berechtigt, Ersatz des uns entstehenden Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs der Anlage auf den Vertragspartner über.

6. Lieferfristen; Lieferverzug; Gefahrenübergang bei Materiallieferungen
6.1. Termine oder Fristen sind nur bindend, wenn sie schriftlich vereinbart werden.
6.2. Werden zur Einhaltung von Fristen oder Terminen Mitwirkungshandlungen des Vertragspartners nicht rechtzeitig von diesem vorgenommen, verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Behinderung. Das gilt nicht, wenn alb-elektric die Verzögerung zu vertreten hat. Termin- und Fristvereinbarungen stehen unter dem Vorbehalt, dass Lieferanten oder Kooperationspartner von alb-elektric die ihrerseits eingegangenen Verpflichtungen erfüllen. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen – wie Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen usw. -, die es alb-elektric nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen die vereinbarten Leistungen zu erbringen, hat alb-elektric auch bei verbindlich vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten. Dies gilt auch bei von alb-elektric beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer.
6.3. alb-elektric haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer ihr zu vertretenden, vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
6.4. Bei jeglicher Materiallieferung ist der Gefahrenübergang ab den Lagern von alb-elektric bzw. der von ihr beauftragten Lieferanten. Dies gilt auch bei Teillieferungen einzelner Komponenten einer Gesamtanlage. Der Versand erfolgt unversichert. Die Versandart wird von alb-elektric gewählt. Eine Versicherung wird von alb-elektric nur auf Wunsch des Vertragspartners und gegen Berechnung der Versicherungsgebühr abgeschlossen. Eine etwaige Gutschrift des Schadens erfolgt erst dann, wenn alb-elektric die Deckung durch die Versicherungsgesellschaft erhalten hat. Weitere Verpflichtungen werden von alb-elektric nicht übernommen.

7. Eigentumsvorbehalt
7.1. Das Eigentum an allen Komponenten geht erst mit der vollständigen Bezahlung des Entgelts auf den Vertragspartner von alb-elektric über. Bis zur vollständigen Bezahlung des Entgelts behält sich alb-elektric das Eigentum an den Komponenten vor.
7.2. Bei Pflichtverletzungen des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist alb-elektric berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und die Komponenten zurück zu verlangen. Kosten für die Demontage, Rückgabe und für technische Veränderungen, die durch die Montage bedingt waren oder auf Wunsch des Vertragspartners erfolgt sind, trägt der Vertragspartner selbst.
7.3. Bis zum Eigentumsübergang hat der Vertragspartner die Komponenten zu warten und angemessen zum Neuwert gegen Brand, Diebstahl und die sonst üblichen Risiken zu versichern.
7.4. Wird die alb-elektric gelieferte Vorbehaltsware mit in fremden Eigentum stehender Ware verarbeitet oder verbunden, steht alb-elektric das Eigentum an der neuen Sache in dem Teil zu, der dem Rechnungswert der Ware im Verhältnis zum Wert der neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung entspricht. Erwirbt der Vertragspartner kraft Gesetzes das Alleineigentum an der neuen Sache durch Verarbeitung oder Verbindung, ist alb-elektric mit ihm darüber einig, dass er alb-elektric das Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware von alb-elektric zum Wert der entstandenen neuen Sache zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Verbindung überträgt und diese unentgeltlich für alb-elektric verwahrt.
7.5. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Vertragspartner eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Komponenten untersagt. Die Weiterveräußerung der Komponenten ist dem Vertragspartner nur gestattet, wenn er nicht in Verzug ist. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Komponenten entstehenden Forderungen tritt der Vertragspartner bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an alb-elektric ab.
7.6. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter wird der Vertragspartner auf das Eigentum von alb-elektric hinweisen und alb-elektric unverzüglich schriftlich benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, alb-elektric die im Zusammenhang mit der Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner von alb-elektric.

8. Abnahme bzw. Übernahme
8.1. Die Abnahme erfolgt durch den Vertragspartner nach betriebsfertiger Montage der Anlage. Ist zwischen alb-elektric und dem Vertragspartner ein Kaufvertrag abgeschlossen worden, geht mit der Übergabe der verkauften Sachen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung auf den Vertragspartner über. Von der Übergabe ist dann auszugehen, wenn die Anlage in Benutzung ist. Der Übergabe steht gleich, wenn der Vertragspartner in Verzug der Annahme ist.
8.2. Der Abnahme bzw. Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner die Anlage nicht innerhalb einer ihm von alb-elektric gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Vertragspartner dazu verpflichtet ist. alb-elektric kann sich bei der Durchführung der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von Dritten vertreten lassen. Die Abnahme gilt gleichfalls als erfolgt, wenn die Anlage vorbehaltlos in Gebrauch genommen worden ist.

9. Gewährleistung
Für Mängel haftet alb-elektric wie folgt:
9.1. Der Vertragspartner hat Mängel unverzüglich, nachdem er von ihnen Kenntnis erlangt hat, schriftlich zu rügen.
9.2. Weist die Anlage bei Ab- bzw. Übernahme einen Mangel auf, ist alb-elektric zunächst zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
9.3. Der Vertragspartner kann nach Fehlschlagen der Nacherfüllung und nach Setzen einer angemessenen Nachfrist – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche die Vergütung angemessen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
9.4. Der Vertragspartner darf die Anlage während der Gewährleistungsfrist nur durch eine qualifizierte Fachfirma warten und instand halten. Er stellt sicher, dass Unbefugte keinen Zugang zu den Anlagenkomponenten haben.
9.5. Von der Gewährleistung ausgeschlossen sind natürliche Abnutzung, Schäden infolge unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und Nichtbeachtung von Betriebsanweisungen. Das gleiche gilt bei Schäden, die durch Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Vertragspartners oder von alb-elektric nicht eingeschalteter Dritter entstehen.
9.6. Unabhängig von den Gewährleistungsansprüchen gewähren die Hersteller einzelner Anlagenbestandteile direkt dem Endkunden Garantien nach den entsprechenden Herstellerangaben jeweils auf Basis eines selbstständigen Garantievertrages. Soweit die Hersteller Garantieleistungen an alb-elektric erbringen, wird alb-elektric die daraus entstehenden Ansprüche an den Vertragspartner abtreten.
9.7. Bei einen beiderseitigen Handelsgeschäft gelten die Bestimmungen des § 377 HGB.


10. Vertragsrücktritt
10.1. Beide Parteien sind zum Rücktritt, unbeschadet des gesetzlichen Rücktrittsrechts, unter folgenden Voraussetzungen berechtigt:
a) Bei Preiserhöhungen der Zulieferer für die im Angebot von alb-elektric enthaltenen Einzelkomponenten, soweit diese Preiserhöhung insgesamt 3% des ursprünglichen, bei Abgabe des Angebots angegebenen Preises, bezogen auf das Gesamtangebot ausmachen.
b) Bei Lieferverzögerungen der Zulieferer um mehr als 6 Monate gegenüber dem im Angebot von alb-elektric enthaltenen Bauzeitenplan bzw. Baubeginn.
10.2. Soweit alb-elektric vom Vertrag zurücktritt, hat sie dem Vertragspartner auf deren Verlangen einen geeigneten Beleg zum Nachweis der Rücktrittsvoraussetzungen nach Maßgabe der Ziffern 10.1 vorzulegen. Darüber hinaus werden jegliche Schadenersatzanforderungen, die aus Lieferverzögerungen im Sinn von Ziffer 10.1. b) resultieren, ausgeschlossen.

11. Haftungsumfang
11.1. alb-elektric haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit sowie bei einer leichtfahrlässig verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Dies gilt auch für die Vertreter von alb-elektric oder deren Erfüllungsgehilfen. Im Übrigen haftet alb-elektric nur nach dem Produkthaftungsgesetz oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten oder soweit alb-elektric den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Leistung bzw. des Liefergegenstandes übernommen hat. Der Schadensersatzanspruch für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht zugleich ein anderer der in Satz 1 oder Satz 3 aufgeführten Fälle gegeben ist.
11.2. Die Regelungen des vorstehenden Abs. 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
11.3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners von alb-elektric ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

12. Werbung, Referenz
Der Vertragspartner erklärt sich damit einverstanden, dass alb-elektric die installierte Anlage oder sonstige Vertragsleistungen als Referenz benennen und mit Lichtbildern insbesondere im Internet werben darf.

13. Produktspezifische Bedingungen Photovoltaik
13.1. Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Betreiber der PV-Anlage und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Vertragspartner obliegt.
13.2. Der Vertragspartner von alb-elektric stellt sicher, dass sämtliche zur Montage der Photovoltaik-Anlage erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen bei den jeweils zuständigen Behörden eingeholt worden sind. alb-elektric kann einen entsprechenden schriftlichen Nachweis von seinem Vertragspartner vor dem Beginn der Montage verlangen.
13.3. Mit der Anlieferung der einzelnen Bauteile der Photovoltaik-Anlage am Installationsort geht die Gefahr des zufälligen Untergangs hinsichtlich der Bauteile auf den Vertragspartner über. Der Vertragspartner ist für die Sicherheit der Bauteile verantwortlich.

14. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht und Sonstiges
14.1. Erfüllungsort für alle Zahlungen und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien sich ergebenden Streitigkeiten ist 88400 Biberach. alb-elektric ist jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
14.2. Die Vertragsbeziehungen unterliegen ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
14.3. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, berührt dies den rechtlichen Bestand und wirtschaftlichen Stand der daneben getroffenen Vereinbarungen nicht. Im Übrigen verpflichten sich der Vertragspartner und alb-elektric, anstelle der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung eine rechtsbeständige Regelung solchen Inhalts zu treffen, dass der wirtschaftliche Zweck der nichtigen oder unwirksamen Bestimmung in gesetzeskonformer Weise weitestgehend erreicht wird.

15. Datenverarbeitung
alb-elektric weist ausdrücklich darauf hin, dass die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten der Vertragspartner entsprechend den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes gespeichert werden.

alb-elektric Huber Freileitungs- und Kabelbau GmbH
Obere Stegwiesen 28, 88400 Biberach an der Riß 
Geschäftsführer: Christoph Lock, Georg Neubrand – AG Ulm HRB 640 861
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